Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  1. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns gelieferten Waren und Leistungen gelten unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  1. Die Rechte aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

  • 2 Angebote, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

  1. Alle unsere Angebote, mündlich oder schriftlich unterbreitet, sind freibleibend gestellt und unverbindlich; sie verpflichten nicht zur Lieferung. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben bzw. den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

  1. Abschlüsse mit Vertretern sind für den Kunden bindend, für uns erst durch schriftliche Bestätigung.

  1. An allen zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen an uns zurückzugeben. Preise für einzelne Positionen als Angebote haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages dieses Angebotes.

  1. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt. Wir behalten uns ausdrücklich zu jeder Bestellung die Bonitätsprüfung vor. Bei schlecht bewerteter Bonität kommt der Vertrag zur Warenlieferung ausschließlich per vollständig geleisteter und verbuchter Vorkasse auf die Auftragsbestätigung, oder per Vorkassenrechnung zustande. Eine Warenlieferung wird erst nach Zahlungseingang disponiert und avisiert.

  1. Änderungen der Spezifikation und der Art behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde erklärt sich darüber hinaus mit Änderungsvorschlägen unsererseits einverstanden, soweit diese für ihn zumutbar sind.

  • 3 Preisgestaltung

  1. Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich netto ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand – und Transportkosten sowie unverzollt (Ausland).

  1. Sofern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z. B. Frachterhöhungen, Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder unsere Abgaben erhöhen bzw. solche neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.

  1. Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Kunden, so sind wir berechtigt, die hierfür entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

  1. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.

  • 4 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Lieferungen sind per sofort nach Leistungserhalt und ohne Skontogewährung zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

  1. Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht und anderen weitergereichten Fremdkosten maßgeblich.

  1. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

  1. Wir sind berechtigt, trotzt gegebenenfalls anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen.

  1. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden (Zahlungspflichtigen) werden alle offenstehenden Forderungen sofort fällig. Der Zahlungsverzug des Kunden hat vorbehaltlich der in nachfolgendem § 5 getroffenen Bestimmungen die Zurückhaltung der Lieferung zur Folge.

  • 5 Zahlungsverzug und Kreditunwürdigkeit

  1. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen (Verzug) oder bei Bekanntwerden von Scheck- und/oder Wechselprotest sind wir berechtigt

  • von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
  • unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen

(vgl. nachfolgenden § 10);

  • Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten
  • alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen
  • Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum in Höhe von sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zzgl. der darauf anfallenden zu der Zeit gültigen Mehrwertsteuer zu berechnen
  • gegebenenfalls weiteren Verzugsschaden nach entsprechendem Nachweis gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

  1. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind alle gewährten Rabatte, Boni und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig.

  • 6 Lieferfristen

  1. Eingegangene Bestellungen gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Lieferfristen und Termine gelten stets nur annähernd. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

  1. Angabe eines bestimmten Liefertermins, vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigungen. Lieferfristen und Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

  1. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber im Verzug ist.

  1. Liegt unsererseits Lieferverzug vor, so kann der Kunde nach erfolglosem Verstreichen einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung unsererseits Schadensersatz verlangen, allerdings beschränkt auf Mehraufwendungen für einen vorgenommenen Deckungskauf. Weitere Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und diejenige gemäß § 287 BGB ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

  1. Es gilt als vereinbart, dass Teillieferungen erfolgen dürfen, es sei denn, dass dies ausdrücklich und in schriftlicher Form ausgeschlossen wird. Für die Bezahlung von Teillieferungen gilt § 4 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.

  1. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Wir haften ebenso nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Transport, Frachtverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise nach unserer Wahl berechtigt, ohne dass wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurücktreten.

  • 7 Versand, Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Versand erfolgt – soweit nichts Anderes vereinbart ist grundsätzlich ab Werk.

  1. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware/der verkauften Sache über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

  1. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

  1. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Versandbereite Lieferungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, dass Material nach eigener Wahl zu versenden. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen einzulagern und die hierbei entstehenden Kosten dem Kunden aufzugeben, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen sowie die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

  1. Die bestimmten Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen bewirkt. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind unverzüglich – spätestens unmittelbar mit der Annahme der beschädigten Ware beim Kunden zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig nachzuweisen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dieses gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.

  1. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand oder nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich eines Kostenanteils in Höhe von mindestens 20 % des zurückgenommenen Warenwertes gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt nach Wareneingang und Prüfung in unserem Hause. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

  • 8 Mängelhaftung

Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorgaben Gewähr:

  1. Unsere Gewährleistung bezieht sich auf eine betriebsgerechte Ausführung und auf Verwendung einwandfreier Materialien. Bei natürlichem Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Montage ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

  1. Nach Durchführung einer etwa vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.

  1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Dies gilt auch für Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Maß und Gewicht.

  1. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziffer 5. dieser Bestimmung).

  1. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

  1. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung oder eine mangelhafte technische Dokumentation, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung bzw. einer mangelfreien technischen Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der ordnungsgemäßen Montage bzw. einer vertragsgemäßen Verwendung des Werkteils entgegensteht.

  1. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

  1. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

  • 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich Saldo aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die in den folgenden Ziffern 2. bis 12. geregelten Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum, die Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns als Erzeuger, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

  1. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  1. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  1. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen.

  1. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die ihm zustehenden Forderungen ab, die durch die Verbringung der Ware mit einem Dritten erwachsen.

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

  • 11 Exportkontrolle
  1. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei den örtlichen Behörden des Landes, in dem er ansässig ist, zu erkundigen, unter welchen Bedingungen das bestellte Produkt eingeführt werden darf; das Produkt muss bei den zuständigen Behörden deklariert und eventuell anfallende Gebühren gezahlt werden. Der Kunde muss bei den örtlichen Behörden die Einfuhr- sowie Nutzungsmöglichkeit der bestellten Produkte oder Dienstleistungen prüfen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, sich zu versichern, dass die durch den Hersteller angegebenen technischen Eigenschaften den gesetzlichen Vorgaben des Landes, in das eingeführt wird, entsprechen.

  1. Vor dem Export von Waren hat der Kunde alle erforderlichen Exportlizenzen einzuholen und die Produkte weder direkt oder indirekt an Unternehmen, Personen oder Länder zu verkaufen oder weiterzugeben, sofern dies gegen Exportkontrollgesetze oder Verordnungen verstößt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben.

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzugeben oder Schadensersatz zu verlangen, wenn ihm eine Exportgenehmigung verweigert wird. Wir haften nicht im Falle einer Gesetzesüberschreitung durch den Kunden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die gegen uns aufgrund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen stehen.

  • 12 Verjährung

Unsere Ansprüche auf Vergütung für die Lieferung herzustellender und zu erzeugender beweglicher Sachen verjähren in fünf Jahren.

  • 13 Schlussbestimmungen

  1. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 78655 Dunningen.

  1. Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.

  1. Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  1. Der Kunde bestätigt uns, dass durch den von ihm erteilten Auftrag keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Dunningen, 01.08.2022

Allgemeine Vertragsbedingungen

  1. Angebot des Miet-Käufers (MK) und Abnahmepflicht Aktivierung des Objektes

Durch Unterzeichnung unterbreitet der MK Keller ein Angebot. Die Annahme des Angebotes durch Keller bindet sowohl Keller als auch den MK. Kommt ein Liefervertrag zwischen dem Lieferanten und Keller gleich aus welchem Grunde nicht zustande, so können der MK und Keller von diesem Vertrag durch Erklärung in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner zurücktreten. In diesen Fällen bestehen keine Ansprüche der Mietkaufvertragspartner untereinander.

Der MK ist verpflichtet, das Objekt bei Anlieferung abzunehmen, unverzüglich mit der erforderlichen Sorgfalt auf Vollständigkeit, Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und etwaige Mängel dem Lieferanten und Keller unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Mangel sich später zeigt. Nach der Abnahme, der Untersuchung und der Feststellung der vollständigen und ordnungsgemäßen Lieferung ist der MK verpflichtet, die Bestätigung der Übernahme des Objektes (Übernahmebestätigung) zu unterzeichnen und Keller zuzusenden. Verstößt der MK schuldhaft gegen die Untersuchungs- und Rügeverpflichtung, ist er gegenüber Keller zum Schadenersatz verpflichtet. Verweigert er unbegründet die Abnahme des Objektes, ist er ebenfalls verpflichtet, Keller alle entstehenden Schäden zu ersetzen, insbesondere hat er Keller von allen Ansprüchen, die aufgrund und im Zusammenhang mit dem Miet-/Kaufvertrag von Dritten an Keller gestellt werden, freizustellen. Keller und der MK sind sich darüber einig, ohne dass dies zur Geschäftsgrundlage gehört, dass der MK wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist und es aktiviert.

  1. Zahlungsbedingungen

Mit Übernahme des Objektes ist die erste Mietkaufzahlung in voller Höhe sofort fällig. Die Folgezahlungen sind jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus fällig. Die Kalkulation der Mietkaufzahlungen beruht auf den Anschaffungskostendes Objekts, dem bei Vertragsschluss gültigen Steuer- und Abgabenrecht und den Geld- und Kapitalmarktverhältnissen. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen, die nicht im Einflussbereich von Keller liegen, führen zur Anpassung der Mietkaufzahlungen. Die entsprechende Anpassung erfolgt auf ein in Textform gefasstes Verlangen einer der beiden Vertragsparteien.

  1. Unterhalts-, Ersatz- und Haftpflicht

Der MK hat auf eigene Kosten Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten sorgfältig zu befolgen und das Objekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktions-fähigem Zustand zu erhalten, insbesondere notwendige Instand-haltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Alle sonstigen mit dem Besitz, der Benutzung, des Betriebes und der Instandhaltung sowie einer einwandfreien funktionstüchtigen Erhaltung des Objektes anfallenden Kosten, öffentliche Gebühren und Abgaben oder Ansprüche Dritter gehen ausschließlich zu Lasten des MK. Hierzu

gehören auch die Kosten einer evtl. nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Entsorgung. Soweit Keller belastet wird, kann diese von dem MK die Erstattung der Kosten verlangen.

  1. Verbindung des Objektes mit einem Grundstück Überprüfungsrecht Keller

Ein Standortwechsel oder eine Untervermietung bedürfen der Zustimmung von Keller in Textform. Verweigert Keller die Zustimmung, ist ein Kündigungsrecht des MK ausgeschlossen. Wird das Objekt mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, so besteht zwischen dem MK und Keller Einverständnis darüber, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Dauer dieses Miet-Kaufvertrages geschieht. Keller hat das Recht, während der üblichen Geschäftszeit das Objekt zu besichtigen und dessen Einsatz zu überprüfen.

  1. Untergang, Abhandenkommen, Be-schädigung des Objektes

Der MK trägt die Gefahr eines zufälligen Unterganges, einer zufälligen Verschlechterung sowie des Abhandenkommens des Objektes. Sofern solche Ereignisse eintreten, ist der MK verpflichtet, dies Keller sofort in Textform mitzuteilen. Der MK muss seinen Zahlungsverpflichtungen wie nachstehend geregelt weiterhin nachkommen. Bei Untergang sowie Abhandenkommen oder nicht unerheblicher Beschädigungen des Objektes kann der Mietkaufvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch von den Vertragsparteien nur innerhalb einer Frist von 1 Monat, gerechnet ab Kenntnis des Ereignisses, ausgeübt werden. In diesem Fall ist der MK verpflichtet, bis zum Kündigungstermin an Keller eine Ausgleichszahlung zu erbringen. Die Ausgleichszahlung entspricht der Höhe der restlich fest vereinbarten Mietkaufzahlungen und dem eventuell vereinbarten Restwert für die restliche fest vereinbarte oder kalkulatorische Vertragsdauer, ange-messen abgezinst auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Etwaige an Keller gezahlte Versicherungsleistungen werden dieser Ausgleichsverpflichtung gutgeschrieben. Kündigt keine der Vertragsparteien den Mietkaufvertrag berechtigt, so ist der MK zur Weiterzahlung aller noch offenstehenden Mietkaufzahlungen und zur ordnungsgemäßen Reparatur oder Ersatzbeschaffung des Objektes auf eigene Kosten verpflichtet.

  1. Freihaltung des Objektes

Der MK ist verpflichtet, das Objekt von Ansprüchen Dritter freizuhalten und Keller unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn eine Pfändung in das Objekt erfolgt ist.

  1. Versicherung des Objektes

Der MK ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen sowie das Objekt für die Dauer des Vertrages auf eigene Kosten zum Neuwert und, sofern dies versicherungstechnisch nicht möglich ist, zum Zeitwert gegen die Risiken des Untergangs, Verlustes oder einer Beeinträchtigung durch Feuer und Diebstahl sowie gegen alle Risiken,

hinsichtlich derer Keller nach billigem Ermessen eine Versicherung für erforderlich hält, zu versichern. Auf Verlangen von Keller muss der MK den Abschluss dieser Versicherungen nachweisen und die jeweilige Versicherungsgesellschaft veranlassen, zugunsten der Leasing einen Sicherungsschein auszustellen. Der MK tritt schon jetzt alle Ansprüche aus den von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträgen unwider-ruflich an Keller ab. Keller nimmt diese Abtretung an. Der MK ist vorbehaltlich eines Widerrufs durch Keller ermächtigt und verpflichtet, die Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch zur Leistung an Keller, geltend zu machen. Diese Verpflichtung des MK besteht auch nach Vertragsbeendigung. Dies gilt nicht, wenn das Eigentum an dem Objekt bereits infolge vollständiger Vertragserfüllung auf den MK übergegangen ist. Keller wird die Versicherungsleistung an den MK weiterleiten, wenn dieser nachweist, dass er die Reparaturkosten oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung bezahlt hat. Es besteht Einigkeit darüber, dass das ersatzbeschaffte Objekt in das uneingeschränkte Eigentum Keller übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der MK für die Dauer des Mietkaufvertrages das ersatzbeschaffte Objekt im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung besitzt.

  1. Vertragsverletzung Fristloses Kündigungsrecht Keller

Kommt der MK mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, oder begeht er gegenüber Keller eine sonstige schwerwiegende Vertragsverletzung, steht Keller das Recht der fristlosen Kündigung des Vertrages zu. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die Wegnahme des Objektes durch Keller als fristlose Kündigung anzusehen. Nach fristloser Kündigung des Vertrages ist der MK verpflichtet, das Objekt auf seine Kosten und Gefahr transport-versichert an den Sitz von Keller nach Dunningen zu senden. Besteht ein berechtigtes Interesse bei Keller, kann diese nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des MK einen anderen Ort für die Rückgabe bestimmen. Der MK darf dadurch wirtschaftlich und rechtlich nicht schlechter gestellt werden als bei der Rückgabe an den Sitz von Keller. Im Falle der fristlosen Kündigung hat die Leasing ein Recht auf angemessenen Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Die Schadenersatzforderung ist ab Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein erzielter Verwertungserlös wird mit dem Schadenersatzanspruch verrechnet. Der MK hat keinen Anspruch auf Beteiligung an einem etwaig erzielten Übererlös. Dieser steht ausschließlich Keller zu. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des MK erheblich, oder waren die wirklichen Vermögensverhältnisse des MK bei Vertragsabschluss mit Keller aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, unbekannt, dann ist Keller berechtigt, das Objekt zur Sicherung an sich zu nehmen. Der MK kann stattdessen Keller dieser als geeignet erscheinende Sicherheiten stellen.

  1. Rechtsnachfolge

An die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind auch die Rechtsnachfolger des MK gebunden. Ein Kündigungsrecht im Falle des Ablebens des MK ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Abtretung Aufrechnung Zurückbehaltung

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag können von Keller ohne Benachrichtigung des MK frei abgetreten werden. Aufrechnungs-rechte stehen dem MK nur zu, soweit seine Gegenforderung von Keller anerkannt oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem MK nur insoweit zu, als der Anspruch auf unmittelbare Haftung von Keller aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gerichtet ist.

  1. Übertragung von Rechten auf den Mietkäufer Ausschluss der Gewährleistung

Keller leistet für Sach- und Rechtsmängel des Objektes einschließlich der Tauglichkeit zu dem von dem MK vorgesehenen Gebrauch ausschließlich in der Weise Gewähr, dass sie hiermit alle Ansprüche und Rechte jeder Art, die ihr gegen den Lieferanten oder sonstige Dritte zustehen, an den MK uneingeschränkt, unbedingt und vorbehaltlos zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck erreichen. abtritt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Abgetreten werden insbesondere Ansprüche wegen Pflicht-verletzungen, Ansprüche aus Verzug und Schlechterfüllung, Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel sowie Bereicherungsansprüche, Schadenersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche, Rücktrittsrechte mit daraus folgenden Ansprüchen, Nacherfüllungsansprüche (Neulieferung oder Nachbesserung), Ansprüche auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohnes), Garantieansprüche und Anfechtungsrechte. Der MK nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Soweit die Abtretung einzelner Rechte nicht möglich sein sollte, wird der MK insoweit ermächtigt, diese Rechte für Keller in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Die Rechte aus der Abtretung können, soweit sie auf eine Rückabwicklung des Liefervertrages gerichtet sind, nur in der Weise geltend gemacht werden, dass Rückzahlung des Kaufpreises oder Werklohnes, im Falle der Minderung teilweise Rückzahlung an Keller verlangt wird und zwar zusätzlich gesetzlicher Verzugszinsen. Bezüglich eigener Schäden und Aufwendungen kann der MK Leistung an sich beanspruchen. Ohne Keller darf der MK keine anspruchs-mindernden Vereinbarungen mit dem Anspruchsgegner treffen. Leistungen der Lieferanten oder Dritter an Keller hat diese dem MK gutzubringen. Die Vertragspartner sind sich ausdrücklich darüber einig, dass Keller bei Nacherfüllung Eigentümer der nachgelieferten Waren wird und insoweit der MK Nachlieferungen für Keller in Besitz nimmt. Der MK ist Keller gegenüber verpflichtet, die ihm von Keller abgetretenen oder zur Ausübung überlassenen Rechte und die hierdurch ausgelösten Ansprüche auf eigene

Kosten und zwar auch gegen Dritte, insbesondere Garantiegeber fristgemäß geltend zu machen. Er ist verpflichtet, Keller in Textform durch Übersendung von Abschriften umfassend, unverzüglich und laufend zu unterrichten. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten ist der MK nicht berechtigt, die Zahlungen zu mindern, zu verweigern oder zurückzuhalten. Leistet der MK während einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Lieferanten Zahlungen nicht, so kann Keller das Objekt an sich nehmen, wenn der MK nicht in anderer geeigneter Weise Sicherheit leistet. Eine Haftung von Keller ist auch dann ausgeschlossen, wenn die kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsfristen abgelaufen sind. Soweit Keller aus diesem Vertrag aus irgendeinem Grund haftet, ist ihre Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  1. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Der MK erklärt sich bereit, auf Verlangen von Keller Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren, insbesondere durch Vorlage testierter Jahresabschlüsse.

  1. Gerichtsstand

Ist der MK Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögens, gilt Dunningen als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Dunningen gilt auch als Gerichtsstand, wenn der MK im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

  1. Datenschutz

Keller erhebt und verarbeitet die persönlichen Daten des MK nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften, insoweit dies zur Begründung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder der MK dazu sein Einverständnis erklärt hat. Weitergehende Informationen zum Datenschutz und zu den Betroffenenrechten des MK sind der Website Keller unter folgender URL zu entnehmen: www.keller-stroh.de Auf Anforderung stellt Keller dem MK die Inhalte dieser Website in Textform zur Verfügung.

  1. Nebenabreden Sonstige Bestimmungen

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind in Textform niederzulegen. Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Geltung der übrigen unberührt. Das gilt auch für den Fall, dass einzelne Bedingungen nicht praktiziert werden. Unwirksame Bedingungen sind dann durch solche zu ersetzen, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck erreichen.

Dunningen, den 12.07.2022

Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO – Verarbeitung personenbezogener Daten

Präambel:

Im Rahmen eines Kaufvertrags ist in vielen Fällen keine besonders umfassende Regelung zum Datenschutz erforderlich. Aufgrund des kritischen Datenschutzbewusstseins der Öffentlichkeit bietet es sich aber an, dass die „Keller GmbH & Co.KG.“ Ihre Partner und Kunden darauf hinweist, dass man sich der bestehenden Regelungen bewusst ist und die maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet.

 

Der vorliegende Hinweis ist im Wesentlichen klarstellender Natur bzw. dient der Erfüllung gesetzlicher Unterrichtungspflichten nach Art. 12, 13 und 21 DSGVO, sowie des § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG (s. hierzu auch Rz. 34.27 und 34.30).

Hiermit willige ich in

die Art der Verarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO:

  • auf Grund des Kauf- / Miet- / Mietkaufvertrag zu technischen Anlagen
  • nach Beauftragung der Versorgung mit der Produktlinie Stallets®
  • Angebots-, Liefer- / Rechnungserstellung im Sinne des Kauf- / Miet- / Mietkaufvertrag
  • Datenspeicherung steuerrelevanter Unterlagen gemäß GoBD i.V.m. §145 AO, §238HGB 10 Jahre

 

  • das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung

meiner personenbezogenen Daten durch:

  • Keller GmbH & Co. KG

Röteweg 3

78655 Dunningen

ein.

Ich nehme zur Kenntnis, dass folgende personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden:

[  ] Name, Vorname

[  ] Anschrift

[  ] Telefonnummer

[  ] E-Mail-Adresse

[  ] Lieferanschrift

[  ] Konto- & Bankdaten

[  ] ggf. Betriebskennzahlen

[  ] ggf. Bonitätsabfrage

[  ] ggf. Versicherungsstände / -unterlagen

Die oben genannten Daten werden verschlüsselt und gesichert auf den Servern von Keller GmbH & Co.KG gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen und bearbeitet werden. Eine Löschung dieser Daten erfolgt nach spätestens 10 Jahren, gemäß §145 AO, §238HGB.

Ich willige in die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten zu nachstehenden Zwecken ein;

[  ] Angebotserstellung

[  ] Kundenmailing / Newsletter

Punkte, denen ich zustimme, sind angekreuzt. Erhebungen und Verarbeitungen, die über diese Zwecke hinausgehen bedürfen einer separaten Einwilligung, die schriftlich zu erteilen ist.

Meine Einwilligung gilt bis auf Widerruf. Ich erteile diese Einwilligung freiwillig, sie ist an keine weitere Bedingung gebunden.

Die Rechte, die im Anschluss an meine Unterschrift aufgelistet sind, habe ich zur Kenntnis genommen, ebenso wie die Datenschutzerklärung des Unternehmens.

Rechte des Betroffenen:

Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht

Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber dem Unternehmen Keller GmbH & Co.KG um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß Artikel 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber dem Unternehmen Keller GmbH & Co.KG die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen.

Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an den Vertragspartner übermitteln. Die Kosten der Übermittlung nach den aktuellen Tarifen werden vom Unternehmen übernommen.